Wohnungsbau
Inhalt:
Allgemeines:
Sei es man beabsichtigt, das Dachgeschoss auszubauen, das
Einfamilienhaus um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene
Bausubstanz zu sanieren oder sich ein Eigenheim zu schaffen, in
jedem Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Zur
Orientierung werden daher im Folgenden wichtige Begriffe erklärt und
versucht, dem Bauherrn einen Leitfaden zu bieten, damit er sich
vorab darüber im Klaren sein kann, welche Fachleute einzuschalten
sind und inwiefern ein Bauvorhaben einer behördlichen Genehmigung
bedarf.
Der Bauherr
"... Der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines
Genehmigungspflichtigen Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser
zu bestellen...", Bayerische Bauordnung, Art. 56
Die Baubehörde
Der Staat zieht sich weitgehend aus der Genehmigung und Überwachung von
Bauvorhaben zurück. Dies bedeutet für den Bauherrn:
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Mehr Freiheit
-
Mehr Verantwortung
Der Entwurfsverfasser
Für jedes Bauvorhaben benötigt der Bauherr einen Entwurfsverfasser.
Dieser Bauvorlageberechtigte kann Ingenieur oder Architekt sein. Der
Entwurfsverfasser ist der Koordinator aller Beteiligten und überwacht die
Baustelle, sofern keine Fachingenieure damit beauftragt werden.
Er übernimmt die Verantwortung für die
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Einhaltung aller Bauvorschriften
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Entwurfs- und Eingabeplanung
-
Einschaltung und Koordination der Sonderfachleute,
Fachplaner und Verantwortlichen Sachverständigen
Beratende Ingenieure mit Listeneintragung
und Architekten besitzen uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung.
Andere Personen können eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nur
für gesetzlich bestimmte Bauvorhaben besitzen.
Nachweiserstellung:
Vor Baubeginn müssen folgende Nachweise erstellt sein:
-
Nachweise zur Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
-
Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz
-
Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz
Die Bauvorlageberechtigung schließt in der Regel die
Nachweisberechtigung ein.
Was ist zu beachten?
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Standsicherheit: Statische Berechnung,
Feuerwiderstandsdauer, Schal-
und Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen...
-
Vorbeugender Brandschutz: Fluchtwege,Brandabschnitte,
Brandwände...
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Schallschutz: Luftschall, Trittschall, Außenlärm...
-
Wärmeschutz: Wärmedämmung, Energieeinsparung
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Sicherheitstechnische Anlagen: Be- und Entlüftung, Entrauchung,
Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöschanlagen...
-
Erd- und Grundbau: Baugrundgutachten,
Beschaffenheit und Tragfähigkeit
des Baugrundes, Grundwasser...
-
Vermessung: Lage- und Höhenpläne mit
Grundstücksgrenzen, Schnurgerüst,
Absteckung...
-
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan:
Zur Vermeidung von Unfällen und gesundheitlichen Schäden auf
der Baustelle, von einem Ingenieur oder Architekten mit Zertifikat
erstellt.
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Baustellenkoordination: Umsetzung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes durch einen Ingenieur oder Architekten mit
Zertifikat.
Die Genehmigungsverfahren
Die Bayerische Bauordnung untescheidet zwischen:
- dem Genehmigungsfreistellungsverfahren
- dem klassischen Genehmigungsverfahren
- dem vereinfachten Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren betrifft bestimmte Bauvorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Das klassische Genehmigungsverfahren gilt nur noch für Sonderbauten.
Alle anderen, nicht genehmigungsfreien Bauvorhaben unterliegen dem
vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem nur einzelne Aspekte überprüft
werden.
Bitte beachten Sie, dass
-
bei allen Verfahren ein Bauantrag gestellt werden muss,
-
bei allen Verfahren die bautechnischen Nachweise
- gegebenenfalls geprüft - vorliegen müssen,
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weder beim vereinfachten noch beim klassischen
Genehmigungsverfahren vor der
Erteilung einer Baugenehmigung mit den Bauarbeiten
begonnen werden darf.
Die Bauvorhaben
Die Bayerische Bauordnung unterscheidet nach:
-
Bauvorhaben geringer Schwierigkeit
-
Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit
-
Sonderbauten
Vorhaben geringer Schwierigkeit sind
-
einfache bauliche Anlagen einschließlich einfacher Änderungen anderer
baulicher Anlagen,
-
Wohngebäude geringer Höhe, auch in der Form von Doppelhäusern oder
Hausgruppen,
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Gebäude geringer Höhe, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder
ausschließlich freiberuflich oder gewerblich im Sinne des § 13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden,
-
nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt
einzelner Personen bestimmte
eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von
nicht mehr als 12 m, soweit
sie keine einfachen baulichen Anlagen und keine Sonderbauten sind.
Sonderbauten - bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
sind
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bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
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Hochhäuser
-
Hochregale mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
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bauliche Anlagen und Räume mit mehr als
1600 m² Grundfläche, ausgenommen
Wohngebäude,
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Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2000 m²
Geschoßfläche,
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Versammlungsstätten, einschließlich Kirchen,
für mehr als 100 Personen,
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Sportstätten mit mehr als 400 m² Hallensportfläche
oder mehr als 100
Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400
Zuschauerplätzen,
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Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen
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Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen,
Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen sowie
Kindergärten mit mehr als zwei Gruppen oder mit dem
Aufenthalt von Kindern
dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
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Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen
oder mehr als 30 Gastbetten,
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Schulen, Hochschulen und ähnliche Ausbildungseinrichtungen,
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Justizvollzugsanstalten,
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Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche,
-
fliegende Bauten außer nach Art. 85 Abs. 3 BayBO,
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Camping- und Wochenendplätze,
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bauliche Analgen und Räume, deren Nutzung mit
erhöhter Brand- Explosions-,
Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die in der
vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
am 1.Januar 1997 enthalten waren.
Vorhaben mittlerer Schwierigkeit sind alle Bauvorhaben,
die keiner der beiden
anderen Kategorien zugeordnet werden können.
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