Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.


Michael Rothballer
Master of Engineering in Applied Computing
Beratender Ingenieur
Ingenieurbüro für Bauwesen und Informatik
Hauptstraße 38
92729 Weiherhammer
Tel. +49(0) 96 05 - 92 43 80
Fax: +49(0) 96 05 - 92 43 81
Email: info@IB-Rothballer.de

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Wohnungsbau

Inhalt:

Allgemeines:

Sei es man beabsichtigt, das Dachgeschoss auszubauen, das Einfamilienhaus um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene Bausubstanz zu sanieren oder sich ein Eigenheim zu schaffen, in jedem Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Zur Orientierung werden daher im Folgenden wichtige Begriffe erklärt und versucht, dem Bauherrn einen Leitfaden zu bieten, damit er sich vorab darüber im Klaren sein kann, welche Fachleute einzuschalten sind und inwiefern ein Bauvorhaben einer behördlichen Genehmigung bedarf.

Der Bauherr

"... Der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines Genehmigungspflichtigen Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser zu bestellen...", Bayerische Bauordnung, Art. 56

Die Baubehörde

Der Staat zieht sich weitgehend aus der Genehmigung und Überwachung von Bauvorhaben zurück. Dies bedeutet für den Bauherrn:

  • Mehr Freiheit
  • Mehr Verantwortung

Der Entwurfsverfasser

Für jedes Bauvorhaben benötigt der Bauherr einen Entwurfsverfasser.
Dieser Bauvorlageberechtigte kann Ingenieur oder Architekt sein. Der Entwurfsverfasser ist der Koordinator aller Beteiligten und überwacht die Baustelle, sofern keine Fachingenieure damit beauftragt werden.
Er übernimmt die Verantwortung für die

  • Einhaltung aller Bauvorschriften
  • Entwurfs- und Eingabeplanung
  • Einschaltung und Koordination der Sonderfachleute, Fachplaner und Verantwortlichen Sachverständigen
Beratende Ingenieure mit Listeneintragung und Architekten besitzen uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung.
Andere Personen können eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nur für gesetzlich bestimmte Bauvorhaben besitzen.

Nachweiserstellung:

Vor Baubeginn müssen folgende Nachweise erstellt sein:

  • Nachweise zur Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
  • Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz
  • Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz
Die Bauvorlageberechtigung schließt in der Regel die Nachweisberechtigung ein.

Was ist zu beachten?

  • Standsicherheit: Statische Berechnung, Feuerwiderstandsdauer, Schal- und Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen...
  • Vorbeugender Brandschutz: Fluchtwege,Brandabschnitte, Brandwände...
  • Schallschutz: Luftschall, Trittschall, Außenlärm...
  • Wärmeschutz: Wärmedämmung, Energieeinsparung
  • Sicherheitstechnische Anlagen: Be- und Entlüftung, Entrauchung, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöschanlagen...
  • Erd- und Grundbau: Baugrundgutachten, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes, Grundwasser...
  • Vermessung: Lage- und Höhenpläne mit Grundstücksgrenzen, Schnurgerüst, Absteckung...
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Zur Vermeidung von Unfällen und gesundheitlichen Schäden auf der Baustelle, von einem Ingenieur oder Architekten mit Zertifikat erstellt.
  • Baustellenkoordination: Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes durch einen Ingenieur oder Architekten mit Zertifikat.

Die Genehmigungsverfahren

Die Bayerische Bauordnung untescheidet zwischen:

- dem Genehmigungsfreistellungsverfahren
- dem klassischen Genehmigungsverfahren
- dem vereinfachten Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren betrifft bestimmte Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Das klassische Genehmigungsverfahren gilt nur noch für Sonderbauten.

Alle anderen, nicht genehmigungsfreien Bauvorhaben unterliegen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem nur einzelne Aspekte überprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass

  • bei allen Verfahren ein Bauantrag gestellt werden muss,
  • bei allen Verfahren die bautechnischen Nachweise - gegebenenfalls geprüft - vorliegen müssen,
  • weder beim vereinfachten noch beim klassischen Genehmigungsverfahren vor der Erteilung einer Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.

Die Bauvorhaben

Die Bayerische Bauordnung unterscheidet nach:

  • Bauvorhaben geringer Schwierigkeit
  • Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit
  • Sonderbauten
Vorhaben geringer Schwierigkeit sind
  • einfache bauliche Anlagen einschließlich einfacher Änderungen anderer baulicher Anlagen,
  • Wohngebäude geringer Höhe, auch in der Form von Doppelhäusern oder Hausgruppen,
  • Gebäude geringer Höhe, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden,
  • nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m, soweit sie keine einfachen baulichen Anlagen und keine Sonderbauten sind.
Sonderbauten - bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
  • Hochhäuser
  • Hochregale mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
  • bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 m² Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude,
  • Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2000 m² Geschoßfläche,
  • Versammlungsstätten, einschließlich Kirchen, für mehr als 100 Personen,
  • Sportstätten mit mehr als 400 m² Hallensportfläche oder mehr als 100 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Zuschauerplätzen,
  • Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen
  • Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen sowie Kindergärten mit mehr als zwei Gruppen oder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
  • Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen oder mehr als 30 Gastbetten,
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Ausbildungseinrichtungen,
  • Justizvollzugsanstalten,
  • Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche,
  • fliegende Bauten außer nach Art. 85 Abs. 3 BayBO,
  • Camping- und Wochenendplätze,
  • bauliche Analgen und Räume, deren Nutzung mit erhöhter Brand- Explosions-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die in der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 1.Januar 1997 enthalten waren.
Vorhaben mittlerer Schwierigkeit sind alle Bauvorhaben, die keiner der beiden anderen Kategorien zugeordnet werden können.

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